Entschließungsantrag
von 42 Abgeordneten des Europäischen
Parlaments vom 31 07.1984
(Grundsätze für
ein europäisches Volksgruppenrecht):
· Jede national und ethnische Gruppe hat
den Anspruch, sowohl in der Europäischen Gemeinschaft als auch in jedem EG-Mitgliedsstaat
in ihren kulturellen, sozialen und politischen Rechten geschützt zu werden,
· jede Volksgruppe hat das Recht auf uneingeschränkten Gebrauch der eigenen
Sprache in allen privaten, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen und
in der Öffentlichkeit, bei Behörden und vor Gericht,
· jegliche Diskriminierung von Volksgruppen und ihren Angehörigen sowie
jede Vertreibung, Assimilierung oder Vernichtung von Volksgruppen sind verboten, ebenso
künstliche Veränderungen der demographischen Zusammensetzung eines Gebietes,
in dem eine Volksgruppe ansässig ist.
Der Antrag wurde vor allem wegen des Widerstands
Frankreichs und Englands nicht angenommen!
Vertreibung ist in Europa immer noch nicht geächtet!
UN-Entwurf für eine "Erklärung
über Bevölkerungstransfers und die Seßhaftmachung von siedlern"
(1997)(Auszüge)
Artikel 4
1. Jeder Mensch hat das Recht, in Frieden, Sicherheit und Würde in seiner Wohnstätte,
in seiner Heimat und in seinem Land zu verbleiben.
2. Niemand darf dazu gezwungen werden, seine Wohnstätte zu verlassen.
3. Die Verbringung einer Bevölkerung oder von Bevölkerungsteilen darf nicht
angeordnet, angeregt oder durchgeführt werden, es sei denn, ihre Sicherheit oder
zwingende militärische Gründe verlangen es. Alle auf diese Weise verbrachten
Personen haben das Recht ............. zurückzukehren.
Artikel 6
Jedwede Praxis oder Politik, die das Ziel oder den Effekt hat, die demographische Zusammensetzung
einer Region, in der eine ....... Minderheit ....... ansässig ist, zu ändern,
sei es durch Vertreibung, Umsiedlung und/oder durch die Seßhaftmachung von Siedlern
oder eine Kombination davon, ist rechtswidrig.
Artikel 8
Jeder Mensch hat das Recht, in freier Entscheidung und in Sicherheit und Würde
in das Land seiner Herkunft sowie innerhalb dessen an den Ort seiner Herkunft oder
freien Wahl zurückzukehren. Die Ausübung des Rückkehrrechts schließt
das Recht der Opfer auf angemesssene Wiedergutmachung nicht aus, ............
Artikel 9
Die oben genannten Praktiken des Bevölkerungstranfers stellen Völkerrechtsverstöße
dar, ...........
Artikel 11
Die Staaten sollen Maßnahmen ergreifen, die die Verhinderung von Bevölkerungstransfers
und der Seßhaftmachung von Siedlern zum Ziel haben, einschließlich des
Verbots der Anstachelung zum rassischen, religiösen oder sprachlichen Haß.
Eine Verabschiedung dieser Erklärung
durch die UN-Generalversammlung ist ein Gebot der Stunde!
Vertreibung ist immer noch nicht geächtet!
|